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   BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88   

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BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88 (https://dejure.org/1988,2668)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1988 - 1 B 123.88 (https://dejure.org/1988,2668)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 1988 - 1 B 123.88 (https://dejure.org/1988,2668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Negativschranke - Strafgerichtliche Verurteilung - Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 B 10.84

    Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung junger Ausländer - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Die für die Prognose wesentlichen Umstände sind dabei abzuwägen, so z.B. solche, die vor allem bei jungen Ausländern dafür sprechen können, daß der Betroffene in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorangeschritten und deswegen bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt genügend gereift und gefestigt ist (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 ; vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 -).

    Das Gericht bewegt sich mit einer tatsächlichen Würdigung der genannten Art in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. ).

    Für diesen Schutz bieten die Grundsätze einen Anhalt, die für Ausländer gelten, die einen deutschen Ehegatten haben oder denen kraft Völkervertragsrechts der Aufenthalt nur aus besonders schwerwiegenden Gründen verwehrt werden darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. ; vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113).

    Maßgebend ist aber auch hiernach - über die eigentliche Gefahrenprognose hinaus - letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, wie es das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert (vgl. dazu Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Letzteres gilt insbesondere bei Gewalttaten, die nach Maßgabe sachgerechter Ermessensabwägung in den Grenzen vorrangigen Rechts auch dann zum Anlaß genommen werden dürfen, den (weiteren) Aufenthalt zu untersagen, wenn lediglich eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 ).

    Der Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1985, 33) befaßt sich mit der Frage, von welchem Maßstab die Behörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens aus spezialpräventiven Gründen in den Fällen strafgerichtlicher Verurteilung wegen Gewalttaten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) regelmäßig ausgehen darf, nicht aber mit der hier maßgebenden Anwendung der bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Ermessen vorgeschalteten Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der dafür vorauszusetzenden Wiederholungsgefahr.

  • BVerwG, 02.03.1987 - 1 B 4.87

    Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Für diesen Schutz bieten die Grundsätze einen Anhalt, die für Ausländer gelten, die einen deutschen Ehegatten haben oder denen kraft Völkervertragsrechts der Aufenthalt nur aus besonders schwerwiegenden Gründen verwehrt werden darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. ; vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei erwachsenen Ausländern, die hier geboren oder schon in sehr jungen Jahren als Kinder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen sind, nicht schlechthin die Ausweisung ausschließe (z.B. Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung bei der Auslegung und Anwendung der Negativschranke zu beachten sind, namentlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung bei der Auslegung und Anwendung der Negativschranke zu beachten sind, namentlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung bei der Auslegung und Anwendung der Negativschranke zu beachten sind, namentlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]).
  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Nach diesem Grundsatz darf die aufenthaltsrechtliche Reaktion auf eine strafgerichtliche Verurteilung nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem für die Beendigung des Aufenthalts herangezogenen Tatgeschehen und den mit der Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]).
  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Die insoweit maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt umschrieben worden (vgl. BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; ferner BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88
    Die insoweit maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt umschrieben worden (vgl. BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; ferner BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91).
  • BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69

    Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

  • BVerwG, 18.03.1983 - 1 C 99.78

    In Deutschland geborene Ausländer - Ausländerausweisung - Generalprävention -

  • BVerwG, 23.01.1987 - 1 B 213.86

    Ausländerrecht - Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland -

  • BVerwG, 26.10.1988 - 1 B 143.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 64.66

    Erlass eines Aufenthaltsverbots - Rechtskräftige Verurteilung eines Ausländers

  • BVerwG, 23.09.1987 - 1 B 97.87
  • BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89

    Umfang der Aufklärungspflicht bei Ausweisung eines unter besonderem

    Außerdem ist geklärt, daß bei der anzustellenden Prognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt, und daß bei der gebotenen Abwägung aller für die Prognose wesentlichen Umstände eine etwaige - z.B. aufgrund resozialisierender Wirkung des Strafvollzuges eingeleitete - Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95 mit weiteren Nachweisen).

    Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 ; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

    Der Grundsatz, dass sich das Gericht bei der Prognoseentscheidung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind, und es nur ausnahmsweise der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG in st.Rspr., u.a. U.v. 04.10.2012 - 1 C 13/11 - BVerwGE 144, 230, juris Rn. 12; vgl. auch Beschlüsse vom 6.5.1983 - 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499/500; vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21.5.1986 - 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30.12.1988 - 1 B 123.88 - a.a.O.; vom 4.5.1990 - 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14.3.1997 - 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.; im gleichen Sinn betreffend strafrechtliche Prognoseentscheidungen vgl. BVerfG, U.v. 8.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 - BVerfGE 70, 297, juris Rn. 34 und B.v. 2.05.2002 - 2 BvR 613/02 - NJW 2002, 2773, juris Rn. 6), wird im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt; das Prognosegutachten wird im höchstgerichtlichen Beschluss lediglich als eine von mehreren Möglichkeiten erwähnt, eine unzureichende Tatsachengrundlage zu verbreitern (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, B.v. 23.03.2017 - 11 ME 72/17 - juris).
  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89

    Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit -

    Ausweisungsgründe durften bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Ausländers ebenso wie bei Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 (Beschluß vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 85; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; Beschluß vom 19. Juni 1990 - BVerwG 1 B 70.90 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 37) berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 63.97

    Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserforschung - Anlass zur Einholung eines

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß insbesondere bei wiederholten Straftaten die Wiederholungsgefahr von den Gerichten regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 = NJW 1984, 1315 [BVerwG 14.02.1984 - 1 B 10/84] , vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95 und vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = EZAR 121 Nr. 6 = NVwZ-RR 1990, 649; vgl. ferner Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 1.90 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55).

    Es enthält keinen greifbaren Hinweis dafür, daß das Berufungsgericht für die Gefahrenprognose wesentliche Umstände übergangen hätte (vgl. Beschluß vom 30. Dezember 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90

    Konsequenzen der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens zu einer

    Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung sind im Rahmen der Ermessensabwägung unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaigen Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit mit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95).
  • BVerwG, 08.02.1990 - 1 B 186.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines

    Der Kläger weist zunächst zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in die Ermessensabwägungen unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaige Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten während dieser Zeit einzubeziehen sind (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59; vgl. ferner Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989.37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95).
  • BVerwG, 19.06.1990 - 1 B 70.90

    Anforderungen für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß das Vorliegen von Ausweisungsgründen - wie hier nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers - bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden darf (Beschluß vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 85; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - InfAuslR 1989, 115).
  • BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines

    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 16.06.1989 - 1 B 9.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist (Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - und vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8).
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